Satzung des Radsportvereins Velo Club Corona – Weiden/Opf. e.V.

Neufassung vom 28.12.2022

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Velo Club – Corona Weiden/Opf. e.V. ist ein Radsportverein. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden/Opf. eingetragen und hat dadurch Rechtsfähigkeit erworben.

    Der Verein hat seinen Sitz in Weiden.

  2. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes für Leibesübungen in Weiden/Opf., des Bayerischen Radsportverbandes (BRV),
    des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Seine Aufgabe ist die Verbreitung und Förderung des Radsports, körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. regelmäßige Durchführung geordneter Sportübungen.
    2. Durchführung sportlicher Veranstaltungen.
    3. Organisation und Durchführung von Vorträgen und Kursen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuführen. Sowohl Ausschussmitglieder, als auch Mitglieder in Vereinsarbeitsgruppen
    können für ihre Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  5. Über die zu vergütenden Tätigkeiten sowie die Höhe der Vergütung entscheidet der Vereinsausschuss.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags entweder online oder schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Die Aufnahme Minderjähriger bedarf einer schriftlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.
  2. Mitglieder des Vereins sind a. ordentliche Mitglieder über 18b. Jugendmitglieder unter 18c. Ehrenmitglieder
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht:a. das Ansehen des Vereins zu wahrenb. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein verdient gemacht haben.
Hierzu ist eine Zustimmung des Vereinsausschusses notwendig.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss
    4. durch Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsausschussbeschlossen werden
    1. wenn es nach zweimaligem Mahnschreiben seinen Beitrag nicht entrichtet
    2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung
    3. wenn es sich den Anordnungen des Vereinsausschusses wiederholt widersetzt
  4. Für einen solchen Beschluß wird die 2/3 Mehrheit des Vereinsausschusses benötigt.

 

§ 7 Verwaltung, Leitung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet und geleitet durch den Vorstand und den Vereinsausschuss.
  2. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
    Der Vorstand und der Vereinsausschuss bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder.
    Für Vereinsschulden haben diese nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.
  4. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem Kassier
    3. dem Schriftführer
  5. Den Vereinsausschuss bilden
    1. der Vorstand
    2. das 1. Ausschussmitglied
    3. das 2. Ausschussmitglied
    4. das 3. Ausschussmitglied
    5. das 4. Ausschussmitglied
    6. das 5. Ausschussmitglied
    7. das 6. Ausschussmitglied
    8. der 1. Revisor
    9. der 2. Revisor
  6. Die Mitgliederversammlung legt die Zuständigkeit der Ausschussmitglieder fest.
  7. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
  8. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind zwei Unterschriften der Vorstandsmitglieder erforderlich, darunter der 1.
  9. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der Schriftführer, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.
    Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der Schriftführer, ist verantwortlich die Versammlungen zu leiten und die Tagesordnung hierzu festzulegen.
  10. Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung
    bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
  11. Von allen satzungsmäßigen Versammlungen des Vereins hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Versammlungen und Geschäftsjahr

  1. Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
    1. Mitgliederversammlungen
    2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
    3. Jahreshauptversammlungen
    4. Ausschusssitzungen
  2. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Schriftführer, einberufen.
    Mitgliederversammlungen dienen zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsausschusses, oder wenn sie von 1/10 der Mitglieder mit Unterschrift unter Angabe
    der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt werden, statt.
  4. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Kalenderjahres statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
    beschlußfähig. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
    Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt bekannt zugeben.
    Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
    Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
    Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden (Dringlichkeitsanträge),können nur mit Zustimmung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
    zur Beschlussfassung gelangen.
  5. Der Jahreshauptversammlung steht zu:
    1. Entlastung von Vorstand und Vereinsausschuss in jeder zweiten Jahreshauptversammlung
    2. Neuwahl von Vorstand und Vereinsausschuss in jeder zweiten Jahreshauptversammlung 
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. Satzungsänderungen
    5. Beschlussfassung über Anträge
    6. Auflösung des Vereins
  6. Vereinsausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Schriftführer, einberufen.
  7. Sämtliche Beschlüsse in satzungsmäßigen Versammlungen werden, mit Ausnahme von § 6 Ziffer 4, § 8 Ziffer 7 und § 9 Ziffer 1,
    durch einfache Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder gefasst.
    Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten erschienen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Gesamtmitglieder erforderlich.
    Die Mehrheit ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden,
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Der Verein haftet nicht für die zu Veranstaltungen und Versammlungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände,
    Sportgeräte aller Art, Wertgegenstände und Bargeldbeträge. 
  2. Für Unfälle ist die Haftung des Vereins ausgeschlossen, soweit dies das Gesetz zulässt.